Ich habe glaub ich Leute nur zusammen geprüft, wenn beide auch strafbar gehandelt haben. Sonst hab ich immer alle alleine geprüft. Alleine prüfen geht m.E. in allen fällen (das zusammenprüfen spart einfach ein bisschen Zeit). Um jetzt deine Frage auch am Beispiel zu beantworten, müsste man wissen, welche objektiven TBM der A und welche der B verwirklicht. Generell gilt aber (imho): Strafbarkeit des A nach §§ x, 25 Abs. 2 StGB I. Obj. TB 1. TBM -> hat A selbst gemacht 2.TBM -> hat A selbst gemacht 3. TBM -> hat B gemacht, die Handlung des B (konkret die, die das TBM subsummiert) könnte dem A aber nach § 25 Abs. 2 StGB zugerechnet werden. Voraussetzung dafür ist gemeinsamer Tatplan und gemeinsame Tatausführung -> liegt vor -> damit ist das TBM für A durch die Handlung (halt konkret bennenen) des B erfüllt II. subj. TB 1. Vorsatz 2. Besondere subj. Merkmale III. RW IV. Schuld
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Wie kann Promiskuität offensichtlich sein? ^^ So ganz wird das aus der Entscheidung nicht ersichtlich. Der Fall spielt in einer Bar in Miami und "die Dame" habe dem Kläger nach 30 Minuten Kennenlernen vorgeschlagen, den Abend auf dem Hotelzimmer fortzusetzen. Beruhigend ist auch der Rechtssatz des AG Verden, wonach es "nicht grob fahrlässig ist, wenn man neue Menschen kennenlernt und mit ihnen gemeinsam den Abend verbringt."
Eine Schande, dass das "nur" im Umschlag veröffentlicht wurde. Es hätte mehr verdient. Hast du das das JA angeboten? .-)
Ich habe Probleme mit dem Aufbau der Mittäterschaft. Ich würde dazu gern wissen, wie der folgende Beispielfall zu lösen wäre. A und B begehen einen Diebstahl in einer Weise, in der nur beide zusammen die objektiven Tatbestandsmerkmale verwirklichen, nicht jedoch für sich allein. Es handelt jedoch nur A mit Zueignungsabsicht und nicht der B. Also wie würde man diesen Fall aufbauen? Ich hätte damit angefangen, die Strafbarkeit des A und B nach § 242 I, 25 II StGB zu prüfen. Im objektiven Tatbestand wäre ja alles unproblematisch. Subjektiv fehlt aber die beim B die Zueignungsabsicht, sodass der Diebstahl in Mittäterschaft scheitert, richtig? Dann würde man die Strafbarkeit des A nach § 242 I StGB allein prüfen. Hier ist aber das Problem, dass er die objektiven Tatbestandsmerkmale nicht unabhängig vom B verwirklicht hat. Kommt dann für ihn nur ein Versuch in Betracht? Danke im Voraus
Wie kann Promiskuität offensichtlich sein? ^^
Die offensichtliche Promiskuität einer Bar-Bekanntschaft, die der Versicherte in sein Hotelzimmer einlädt, begründet nicht den Vorwurf grob fahrlässiger Herbeiführung des Versicherungsfalls (hier: Mitnahme von Wertgegenständen nach Betäubung des Versicherten mit sog. KO-Tropfen). Maximal einfache Fahrlässigkeit, ganz klar. Aber Mehrpersonenverhältnisse waren schon immer etwas kompliziert.
Schnitte, ein schöner Beitrag von dir in der JuS.
Die offensichtliche Promiskuität einer Bar-Bekanntschaft, die der Versicherte in sein Hotelzimmer einlädt, begründet nicht den Vorwurf grob fahrlässiger Herbeiführung des Versicherungsfalls (hier: Mitnahme von Wertgegenständen nach Betäubung des Versicherten mit sog. KO-Tropfen).
Interessant die kritischen Einordnungen der Sachverständigen im Rahmen der Enquete-Kommission Corona: Eine Enquete wird sich mit Sicherheit nicht über die unabhängige Judikative geäußert haben… Nochmal zu meiner Sichtweise zu “Corona und Grundrechten”, die sicher nicht komplett verklärt ist: Ich sage es mal so, wie es ist: Während der Corona-Pandemie hatten wir einen immens hohen gesellschaftlichen Fokus auf die Grundrechte, weil eben auch “Reinhard und Marianne” (gut situiertes, deutsches Ehepaar mit Reihenhaus in Wanne-Eickel) mal etwas nicht durfte. Daraus folgte eine immens kritische Beäugung von staatlichem Handeln. Ginge da mehr? Sicher. Es wurden falsche Entscheidungen getroffen, es gab Diskussionswürdiges, es gab menschliches Leid durch Maßnahmen. Erkenne ich alles an. Aber Gott, was sind das für Doppelstandards (sorry, etwas polemisch!). Wenn ich so sehe, wie im Alltag bei vielen Behörden und auch teilweise bei Gericht auf das Thema Grundrechte geblickt wird… Da will ich nichtmal irgendwen dort angreifen, die Materie der Grundrechte und ihre Relevanz bei bestimmten Entscheidungen ist komplex und - gerade als Minderheit - manchmal eben erstmal nur für den Betroffenen ersichtlich, der sich dann umfassend Gehör verschaffen muss. Dafür gibt es Mechanismen und es ist eben normal, dass bestimmte Konstellationen erst in oberer Instanz wirklich richtig erkannt werden; sonst bräuchten wir ja keinen gesetzlichen Richter und eine Verfassungsgerichtsbarkeit. Dennoch, der große U
Der Sachverständige Lepsius warf ein, man habe einen Mangel an Empirie gehabt. Ein sehr motivierter und verständnisvoller Zweitkorrektor muss man sagen. Genauso kann man sich das nur wünschen.
Dein Posting strotzt auch vor einer gewissen Verkennung der sog. Einschätzungsprärogative des Gesetzgebers. Als Verfassungsjurist muss ich doch - Gott bewahre - nicht anfangen, die Studienlage ins letzte Detail zu analysieren. Am besten noch aus eigener Sachkunde. Ja, Gott bewahre uns vor solch unkritischen und im Kern vollkommen unjurstischen Sichtweisen wie der deinen. Als Jurist musst du wissen, dass die Einschätzungsprärogative kein verfassungsrechtlicher Freibrief für den Gesetzgeber ist – auch wenn das BVerfG ihm in der Pandemie (oft hochgradig kritisiert) extrem weite Spielräume zugestanden hat. Dogmatisch gilt: Entscheidungen müssen auf einer tragfähigen Tatsachenbasis beruhen. Ein Gericht darf die Studienlage weder ignorieren noch selektiv auswerten. Und je weitreichender die Grundrechtseingriffe sind, desto dichter muss die gerichtliche Kontrolle ausfsallen. Zudem trifft den Gesetzgeber eine strikte Beobachtungs- und Nachbesserungspflicht. Wenn eine veränderte Datenlage die Grundlagen einer Maßnahme erschüttert, erlischt das Vorrecht des Gesetzgebers. Wer als Jurist meint, man müsse die Evidenz nicht im Detail analysieren, verkennt die materiellen Grenzen der Einschätzungsprärogative und betreibt verfassungsrechtlichen Blindflug auf Kosten der Grundrechte...
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