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Markenschutz: Markenanmeldung und Markenüberwachung

Seit rund 20 Jahren unterstützt die IT-Recht Kanzlei Unternehmen bei der Anmeldung und Überwachung ihrer Marken. Guter Markenschutz beginnt mit der richtigen Anmeldung – aber endet nicht mit der Eintragung.

E-Zigaretten: „Pull-Werbung“ erlaubt, „Push-Werbung“ verboten

Informieren, aber nicht bewerben - der Grat zwischen zulässiger und verbotener Beschreibung bzw. Darstellung von Tabakerzeugnissen, elektronischen Zigaretten und Nachfüllbehältern ist schmal, aber essenziell. Verstöße gegen das Werbeverbot können teuer werden! Was war der Anlass für die Abmahnung? Der Pro Rauchfrei e.V. mahnte einen Händler ab, der in seinem Online-Shop elektronische Zigaretten und entsprechende Nachfüllbehälter zum Verkauf anbot. Dabei wurden die angebotenen Produkte u.a. mit Früchten und Süßwaren dargestellt. Außerdem wurden die Nachfüllbehälter unter anderem mit folgenden Aussagen beworben: Die perfekte Kombination aus reifer Wassermelone und der leichten Säure von Kirschen für einen ausgewogenen Geschmack. und Geschmack: Süß wie Zuckerwatte und so smooth wie ein LX-Track - Pink Mellow ist dein Liquid für entspannte Vibes. Stell dir vor, du chillst auf Wolke 7 und alles ist rosa - genau das gibt's hier in der Flasche! und Die Vorteile der Elf Bar Einweg E-Shishas: • Praktische Größe • Schlichtes Design • Passt in jede Hosentasche • Sehr Geschmacksintensiv • Bis zu 600 Züge • Exklusive Geschmackssorten • Kein Zubehör oder Fachkenntnissen erforderlich • Kein Teer und kein Kohlenstoffmonoxid • Kein Aufladen und kein Befüllen erforderlich Rechtliche Bewertung: Verstoß gegen das Tabakerzeugnisgesetz Aufgrund der obigen Produktdarstellungen und -beschreibungen verstieß der Verkäufer gegen das Werbeverbot gem. § 2 Nr. 1 und 5, § 19 Abs. 2 und 3 Tabakerzeugnisgese

Schmerzfrei dank Kissen? Abmahnfalle Gesundheitswerbung!

Schlaf ist die beste Medizin, heißt es. Doch wer Kissen, Topper & Co. mit der Linderung von Rücken-, Hüft- oder Nackenschmerzen bewirbt, riskiert schnell eine Abmahnung wegen Irreführung. Anlass der Abmahnung Der abgemahnte Online-Händler betreibt einen Shop mit Schlafprodukten wie Matratzen, Kissen, Topper etc. Die angebotenen Produkte wurden mit folgenden Qualitäten bzw. Besonderheiten beworben: Matratzentopper für ihre Eignung gegen Hüftschmerzen und Linderung von Rückenschmerzen. Dabei wird in einer Art Übersichtstabelle unter dem Punkt „Schmerzfokus“ die besondere Eignung verschiedener Topper-Produkte in Bezug auf Druck-, Rücken- und Gelenkschmerzen geltend gemacht. Die behauptete Wirkung „gegen Rückenschmerzen“ wurde auch in Online-Anzeigen beworben. Darin wurden auch Aussagen wie „Von Osteopathen am besten bewerteter Topper“ und „Von Ostheopathen empfohlen“ behauptet und durch ein vermeintliches Siegel betont. Kissen für ihre Eignung gegen Nackenschmerzen. Ein Produkt wird als „Bestes Kissen bei Nackenschmerzen“ beworben, das eine natürliche Wirbelsäulenausrichtung unterstütze, von Osteopathen empfohlen und hypoallergen sei bzw. hypoallergene Fasern besitze, wobei die Anreicherung mit Kupferfasern das Wachstum von Bakterien hemme. Ein anderes „ergonomisches“ Kissen-Produkt könne Nackenschmerzen und Verspannungen reduzieren. Rechtliche Bewertung: Wettbewerbsverstoß wegen irreführender Werbung Die dargestellte Werbung war irreführend i.S.d. §§ 5, 5a UWG (Gesetz gegen den

Stiftung Warentest: Sind Affiliate-Geschäfte mit Testergebnissen unzulässig?

Mehr als 40 Affiliate-Links in einem einzigen Beitrag: Chip.de berichtete über Testergebnisse der Stiftung Warentest und verlinkte zugleich auf Kaufangebote für die getesteten Produkte. Für das LG Frankfurt ging das über eine zulässige redaktionelle Berichterstattung hinaus. Testergebnisse, Kaufangebote und mehr als 40 Affiliate-Links Die Stiftung Warentest ging gegen mehrere Beiträge auf dem von BurdaForward betriebenen Verbraucherportal Chip.de vor. Die Klage betraf drei Artikel, in denen das Portal Ergebnisse von Produkttests aufgriff und mit Affiliate-Links zu Kaufangeboten verband. Besonders deutlich war das bei einem im Februar 2025 erschienenen Beitrag über Waschmaschinen. Unter der Überschrift „Waschmaschinen Test: Testsieger der Stiftung Warentest“ stellte Chip.de Testergebnisse vor und versah positiv bewertete Geräte mit mehr als 40 Affiliate-Links. Führte einer dieser Links zu einem Kauf, erhielt BurdaForward eine Provision. Auch die Stiftung Warentest selbst war in dem Beitrag sehr präsent. Ihr Name erschien in der Überschrift, im Text und in der URL; außerdem verwendete Chip.de ihr Logo. In einer Tabelle standen Testnoten sowie Vor- und Nachteile der Geräte neben einem Preisvergleich und entsprechenden Kauflinks. Die Stiftung sah darin eine unzulässige kommerzielle Nutzung ihrer Testergebnisse und ihrer Marke und klagte. Warum das LG Frankfurt die Grenze überschritten sah Das LG Frankfurt am Main entschied mit Urteil vom 17.09.2026 (Az. 2-03 O 313/25) zugunsten d

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